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Unter welchen Bedingungen ist eine Videoüberwachung durch eine Detektei zulässig?

Autor: Rechtsanwalt Daniel Beba

Grundsätzlich ist eine Kontrolle per Videoüberwachung immer gut zu überdenken. Im nachstehenden Artikel möchten wir Sie hierfür sensibilisieren und Voraussetzungen sowie Grenzen konkretisieren.

Rechtliche Grenzen gelten für Arbeitgeber im Rahmen der Mitarbeiterüberwachung genauso wie bei einem Videoeinsatz im Privatbereich. Ob unsere Detektei für Sie eine Videoinstallation vornehmen darf, ist im Einzelfall zu klären.

Bevor eine Mitarbeiterüberwachung startet muss der Arbeitgeber eine rechtliche Überprüfung vornehmen. Mitarbeitern stehen bei unzulässigen Überwachungen ebenfalls Rechte zu. Es gibt rechtliche Grenzen für eine Überwachung durch Kameras oder einen Detektiv.

Ausgangspunkt ist in der Regel die Zulässigkeit gemäß DSGVO. Diese gilt seit 2018 in Deutschland. Konkretisiert wird diese noch durch das BDSG.

Aufgrund der umfangreichen Gemengelage kann dieser Artikel keinen Anspruch auf vollständige Abdeckung aller Bereiche erheben. Er sollte Ihnen jedoch helfen, ein gewisses Gespür für die „Eckpfeiler“ zu entwickeln und zumindest aufmerksam zu werden.

Für Überwachungen gelten rechtliche Grenzen

Viele Bereiche beschäftigen aktuell noch uns Juristen. Insbesondere im Bereich der Mitarbeiterüberwachung sind die Voraussetzungen für eine Überwachung genau zu prüfen. Unternehmen dürfen sich vor Schäden schützen. Die konkreten Maßnahmen sind jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen und abzuwägen. Arbeitgeber erhalten durch unsere Detektei eine Ersteinschätzung, die keine anwaltliche Beratung ersetzt.

Zwar nimmt die Gesellschaft den Datenschutz langsam wahr, gibt es noch viele Graubereiche. Beispielsweise nehmen viele Leute zwischenzeitlich im Straßenverkehr alles fortwährend mit einer Dashcam auf. Dabei werden personenbezogene Daten erfasst und gespeichert.

Weiter unten lesen Sie noch etwas zur Datenminimierung. Dieser Grundsatz könnte bei diesen Dashcams beispielsweise dazu führen, dass sich eine Pflicht zur zeitnahen Löschung etabliert. Die meisten machen Aufzeichnungen im Straßenverkehr ja, um im Falle eines Unfalls eine entsprechende Beweismöglichkeit zu haben. Dieser Zweck entfiele zum Beispiel, wenn die Autofahrt ohne Unfall verlief. Es gibt dann keinen Grund mehr, die entsprechenden Daten zu speichern.

Videoüberwachung durch Detektei

Videoüberwachung zum Schutz des Eigentums

Eine Kameraüberwachung dient oft dem Schutz von privatem Eigentum. Ein Einsatz ist in Ihrer Wohnung und auf Ihrem Grundstück grundsätzlich möglich und auch zulässig. Die Kamera darf dabei aber weder Nachbarn noch Passanten aufzeichnen.

Hier kommen regelmäßig Detekteien ins Spiel, die mit getarnten Videokameras das Eigentum der Kunden überwachen. So eine Kamera ist als solche nicht zu erkennen und zeichnet auf, wenn Sie nicht Zuhause sind.

Generalklausel in der DSGVO

Art. 6 Abs. 1 f DSGVO stellt die Generalklausel da, sowohl für die Überwachung von Mitarbeitern, als auch bei Maßnahmen im Privatbereich. Danach ist eine Verarbeitung/Videoaufzeichnung unter anderem rechtmäßig, hat aber auch Grenzen.

Sie lautet wie folgt:

… die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Entscheiden ist der Einzelfall. Im Kurzpapier Nr. 15 der Datenschutzkonferenz ist nachstehender Passus zu finden:

Die nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO durchzuführende Prüfung folgt im Wesentlichen den bereits aus dem BDSG bekannten Kriterien:

  • Wahrung berechtigter Interessen,
  • Erforderlichkeit,
  • Interessenabwägung

Quellenvermerk: „Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz). Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0).

Diese Grundsätze sind auch Ausgangspunkt, wenn Sie eine Überwachung durch unsere Detektive in Betracht ziehen. Später gehen wir in diesem Artikel noch auf die Überwachung der Mitarbeiter ein.

Es gibt darüber hinausgehend andere Tatbestände, die eine Überwachung/Verarbeitung von Daten legalisieren (Art. 6 DSGVO). Die hiesigen Ausführungen dienen einer ersten Orientierung. Es ist zunächst immer ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, der jedoch gerechtfertigt werden kann.

Schutzwürdige Interessen – BDSG

Das „berechtigte Interesse“ spielt eine überragend wichtige Rolle bei einer Überwachung. Soweit ein legitimes eigenes Interesse beispielsweises für eine Videoüberwachung bei dem Verantwortlichen vorliegt, darf dieses nicht von den schutzwürdigen Interessen der Beobachteten überwogen werden.

Das Bundesdatenschutzgesetz äußert sich beispielsweise zur Videoüberwachung in § 4 BDSG wie folgt:

§ 4 Abs. 1 BDSG

Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist beispielsweise nur zulässig, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.

Es ist immer vorab zu prüfen, ob es in der betreffenden Situation ein milderes Mittel gibt, um das Ziel zu erreichen. Manchmal geht es aber nicht anders und die Überwachung ist notwendig.

Haushaltsprivileg in der DSGVO

Hier zeigt der Gesetzgeber, dass der Datenschutz seine Grenzen hat. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 C findet die DSGVO keine Anwendung, wenn

… die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt …

Überwachung des eigenen Grundstücks

Es ist jedem gestattet, seinen eigenen Bereich mit Kameraüberwachung auszustatten. Gefühlt hat in Deutschland jeder zweite bereits eine Kamera vor der eigenen Tür. Anlass zum Streit gibt es dann jedoch, wenn nicht klar ist, ob das Nachbargrundstück von der Überwachung betroffen ist. Bestenfalls spricht man vor der Installation mit dem Nachbarn und klärt im Gespräch, warum eine Kamera nötig ist.

Bevor unsere Detektive für Sie eine Kamerainstallation vornehmen, muss geklärt werden, wo Sie eine Installation wünschen.

Die Regelfälle für die Beauftragung unserer Detektei sind Diebstähle und Sachbeschädigungen. Auf den ersten Blick ist dies zum Schutz des Eigentums zulässig. Steht Ihr Fahrzeug allerdings nicht im Carport und nicht auf dem eigenen Grundstück, ist zu überprüfen, inwiefern Rechte Dritter betroffen sind.

Einwilligung des Betroffenen gemäß Artikel 7 DSGVO

Betroffene Personen können in die Verarbeitung personenbezogener Daten einwilligen. Die Bedingungen sind nachstehender Vorschrift zu entnehmen:

Art. 7 DSGVO – Bedingungen für die Einwilligung

    • Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
    • Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. 2Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
    • Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
    • Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Damit eine Einwilligung sollte bestenfalls schriftlich und konkret sein. Unternehmen sollten vor einer Mitarbeiterkontrolle eine schriftliche Vereinbarung treffen.

Strafbarkeit gem. § 201 a StGB

Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen steht gem. § 201 a StGB sogar wie folgt unter Strafe.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

Die Tatsache, dass es eine solche Norm gibt, zeigt, wie sensibel das Thema ist. Unternehmen sollten deshalb unter keinen Umständen die Toiletten per Video überwachen.

Aufklärung bei strafbaren Handlungen

Sie haben gelesen, die Kontrolle per Videoüberwachung ist ein sehr sensibles Thema. In jedem Fall sind die rechtlichen Interessen aller Betroffenen zu berücksichtigen. Bei strafbaren Handlungen ist ein Videoeinsatz als letztes Mittel allerdings oft hilfreich und zielführend.

Es ist empfehlenswert, wenn möglich, Hinweise auf eine Videoüberwachung zu geben. Diese sollte zudem auf das mindeste notwendige Maß beschränkt sein. Oft erreichen uns Anfragen wegen des Verdachts auf Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug. Da ist ein solcher Hinweis nicht möglich.

Ein Thema bei der Überwachung ist das Kamera – Monitor Prinzip sein. Eine Videoüberwachung bei der gar keine Speicherung erfolgt, greift weniger in die betroffenen Grundrechte ein. So kann der Geschädigte die Monitore überwachen lassen und bei Diebstählen im Zweifel sofort agieren.

Sollte eine solche Vorgehensweise nicht ausreichend sein, müssen die Möglichkeiten im Einzelfall geprüft werden. Abhängig von Art und Umfang der Straftat kann dies sowohl im privaten Bereich, als auch bei Unternehmen, einen Einsatz von Videotechnik begründen. Hier ist gemäß vorstehender Ausführung eine Gesamtabwägung vorzunehmen.

Betroffene können sich vor Straftaten schützen. Entscheidend sind überwiegend

  1. die Höhe des Schadens,
  2. eine etwaige Wiederholungsgefahr
  3. und eine Aufklärungswahrscheinlichkeit im Einzelfall.

Andere Mittel zur Aufklärung sollten ausgeschöpft sein. Dem gegenüber stehen die Rechte derjenigen, die aufgezeichnet werden.

Videoüberwachung durch Nachbarn

Aufgrund des technischen Fortschritts ist es heutzutage jedem möglich, eine Kamerainstallation zu bewerkstelligen. Grundsätzlich ist dies nicht zu beanstanden, wenn nur das eigene Grundstück gefilmt wird und die Installation nicht der Kontrolle der Nachbarn dient. Die Grundstücksgrenzen sind einzuhalten.

Sobald Drittinteressen betroffen sind, wird die Lage schwierig. Jedermann hat in Deutschland grundgesetzlich geschützte Rechte, in die niemand eingreifen darf. Ein solcher Eingriff liegt jedoch vor, wenn Ihr Nachbar Sie filmt oder Sie Ihren Nachbarn filmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Daten gespeichert werden oder nicht. Wer Opfer ist, hat gegen den Filmenden Rechtsansprüche. Zuvorderst steht der Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB. Darüber hinaus können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche entstehen.

Wir als Detektive haben uns an Recht und Ordnung zu halten. Unsere Techniker müssen sich die Örtlichkeit daher im Zweifel vor Auftragserteilung genau ansehen.

Tatsächlich gibt es Aufträge im Privatbereich, bei denen heimlich in der Wohnung versteckte Kameras durch Dritte installiert wurden. Hier kann ein Detektiv helfen und die Kameras aufspüren und sonstige versteckte Apparaturen messen, wenn Sie einen Verdacht haben. Ohne Fachwissen sind solche Installationen für Privatpersonen oft nicht zu erkennen. Die A Plus Detektei unterstützt Sie bei der Aufklärung.

Videoüberwachung der Arbeitnehmer – Was darf der Arbeitgeber?

Regelmäßig bitten Arbeitgeber darum, zur Überwachung der Mitarbeiter bei Verdacht auf eine Straftat einen Videoeinsatz in ihrem Betrieb bitten. Bei einem Verdacht ist zunächst abzuwägen, welche Rechte überwiegen und ob es mildere Mittel gibt. Der Arbeitnehmer ist am Arbeitsplatz genauso wie Zuhause geschützt und darf nicht so ohne weiteres vom Arbeitgeber gefilmt und überwacht werden. Arbeitnehmer können allerdings mit einbezogen werden. Eine anlasslose Videoüberwachung eines Arbeitnehmers ist nicht zulässig.

Grundsätzlich tabu sind

  • Sanitärbereiche
  • Umkleideräume
  • und Schlafräume der Mitarbeiter.

Auch im Übrigen ist eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz eigentlich verboten. Es handelt sich jedoch um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Bei konkretem Bedarf und handfestem Verdacht ist daher im Ausnahmefall eine Beobachtung per Kamera möglich.

Sie haben in diesem Artikel schon von der sogenannten Güter- und Interessenabwägung gelesen. Dies gilt auch am Arbeitsplatz. Wird beispielsweise von Dritten auf einer Baustelle Material gestohlen, kann man die Mitarbeiter durchaus über entsprechende Überwachungsmaßnahmen informieren. Bestenfalls wir eine schriftliche Vereinbarung über die Kontrolle geschlossen.

Steht allerdings ein Mitarbeiter im konkreten Verdacht, verbietet sich eine vorherige Information. Die Maßnahme würde dann schlichtweg ins Leere gehen. Abhängig von der Betriebsgröße kann auch der Betriebsrat zu beteiligen sein. Eine Mitarbeiterüberwachung per Video ist daher nur eingeschränkt möglich. Zunächst ist zwischen öffentlich zugänglichen und nichtöffentlichen Bereichen zu differenzieren.

Unsere Detektive klären mit Ihnen in einem kostenlosen Erstgespräch die notwendigen Schritte. Wir können Ihnen eine vorläufige Einschätzung geben. Zur Klärung der Frage „Was darf der Arbeitgeber“ siehe auch nachstehenden Absatz des BDSG.

Überwachung der Mitarbeiter gemäß Bundesdatenschutzgesetz

Auf Basis der Datenschutzgrundverordnung konkretisiert in Deutschland den Datenschutz noch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Hier ist für den Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern insbesondere § 26 BDSG zu beachten.

§ 26 Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

(1) Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

Arbeitgeber sind hier gemäß des letzten Satzes wieder zur Abwägung aufgefordert. Genau wie beim Transparenzgebot und dem Grundsatz der Datenminimierung ist die Abwägung ein fester Bestandteil des Datenschutzes. Berechtigte Interessen kann es sowohl beim Arbeitgeber, als auch beim Mitarbeiter geben. Eine anlasslose Dauerüberwachung ist nicht zulässig. Der permanente Überwachungsdruck wäre kaum zu rechtfertigen.

Denkbar sind aufgrund der Vielzahl möglicher Einsatzszenarien die unterschiedlichsten Situationen. Beispielsweise kann eine Kamera die Mitarbeiter sogar schützen, falls Übergriffe durch Dritte zu befürchten sind. Hat der Arbeitgeber die Mitarbeiter vorher informiert und aufgeklärt, können Detektive eher zum Einsatz kommen.

Ferner können bei Diebstählen auf Baustellen beispielsweise Überwachungssysteme zum Einsatz kommen, die während der Arbeitszeit Arbeitnehmer gar nicht aufnehmen. Dies ist naturgemäß schwieriger, wenn tatsächlich Arbeitnehmer unter Verdacht stehen.

Hier kann Ihnen unsere Detektei eine erste Einschätzung geben. Dies beginnt mit der Abklärung, welcher Verdacht vorliegt.

Verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz/Mitarbeiterüberwachung

Das BAG entschied, dass eine heimliche Videoüberwachung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz in Ausnahmefällen zulässig sein kann (21.06.2012, Az: 2 AZR 153/11). Die Betonung liegt hier jedoch auf Ausnahmefällen.

Beispielsweise könnten stichprobenartige Taschenkontrollen ein weniger einschneidendes Mittel sein, mit dem der Arbeitgeber arbeitet. Arbeitnehmer werden so weniger belastet. Es ist immer eine Abwägung der Rechtsgüter im Einzelfall vorzunehmen. Insbesondere bei strafbaren Handlungen ist in den meisten Fällen eine Videoinstallation durch einen Privatdetektiv zulässig. Eine anlasslose permanente Mitarbeiterüberwachung durch Kameras oder eine Detektei ist rechtlich nicht zulässig.

Zudem darf der Arbeitgeber Mitarbeiter in Sozialräumen oder auf der Toilette nicht per Video überwachen.

Sollte sich nach einer Prüfung herausstellen, dass eine Mitarbeiterüberwachung am Arbeitsplatz unzulässig war, können daraus Beweisverwertungsverbote entstehen. Der Arbeitgeber darf dann gewonnene Erkenntnisse in einem Rechtsstreit nicht verwenden. So kann ein Kündigungsprozess für den Arbeitgeber schnell negativ ausgehen.

Wegen des Überwachungsdrucks und dem Eingriff in Persönlichkeitsrechte können dem Arbeitnehmer sogar Schadensersatzansprüche zustehen. Es kann zudem ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Die Höhe des Anspruchs hängt von den Umständen im Einzelfall ab und ist in das Ermessen des Gerichts zu stellen. Unternehmen sollten daher mit Vorsicht agieren.

Kosten der Mitarbeiterüberwachung durch einen Detektiven – Ersatzanspruch Arbeitgeber

Besteht ein konkreter Verdacht, der sich dann bestätigt, hat der Arbeitnehmer die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten des Detektivs für die Überwachung zu tragen. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob die Erkenntnisse nur durch den Einsatz eines Detektivs erlangt werden konnten. Dabei müssen die Kosten im Hinblick auf die Pflichtverletzung angemessen sein (Landesarbeitsgerichts Köln –Az6 (3) Sa 194/03).

Bei einem entsprechenden Anfangsverdacht kann dies bei einem Detektiveinsatz auch für eine Videoüberwachung gelten. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht verfolgt den Anspruch auf Rückerstattung des Honorars für den Detektiv. Eine Verfehlung wie ein Diebstahl durch einen Mitarbeiter kann hierfür schon genügen.

Beratung durch Detektiv zur Überwachung per Video

Egal ob Sie eine Arbeitnehmerüberwachung wegen einer Straftat oder Überwachungskameras für private Probleme benötigen, helfen Ihnen Detektive. Lassen Sie sich jetzt beraten, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen.

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