Täuscht ein Arbeitnehmer eine Krankheit und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit nur vor, dann ist der Arbeitgeber berechtigt, den krankgeschriebenen Arbeitnehmer überwachen zu lassen, um die nötigen Beweismittel zu erlangen.
In Höhe der damit verbundenen Kosten steht dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Das heißt, der überführte Blaumacher muss die zu seiner Überführung erforderlichen Detektivkosten an seinen Arbeitgeber erstatten, wie beispielsweise das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied.
Der Hintergrund des behandelten Falles
Ein Austräger von Zeitungen ließ sich krankschreiben. In diesem Zusammenhang veranlasste er seinen Arbeitgeber, während der eigenen Krankschreibungszeit seine Gattin für ihn als Aushilfe einzustellen. Dem Arbeitgeber kamen Zweifel, so dass eine Detektei beauftragt wurde, um die Zusammenhänge zu prüfen. Die observierenden Detektive ertappten den vorgeblich kranken Mitarbeiter dabei, wie er zusammen mit seiner Ehefrau die Zeitungen austrug.
Als Folge davon kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Des Weiteren verlangte der Arbeitgeber vom überführten Arbeitnehmer eine Erstattung der angefallenen Detektivkosten und reichte dazu Klage ein.
Das LAG Rheinland- Pfalz entschied, dass der simulierende Arbeitnehmer die Kosten zu ersetzen hat. Der angeblich Kranke habe nach Auffassung der Arbeitsrichter seine arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten unter Vorsatz verletzt, indem er eine Arbeitsunfähigkeit mindestens an zwei Tagen, an denen er von den Privatdetektiven überführt wurde, nur simuliert hat. Aus diesem Grund sei er für die zu seiner Beobachtung angefallenen Kosten der Detektei zu Schadenersatz verpflichtet.
Auch der Einsatz der Detektei an 2 Tagen sei gerechtfertigt und nötig, denn ansonsten wäre damit zu rechnen gewesen, dass sich der Arbeitnehmer während des Prozesses versucht hätte herauszureden, dass er bei einer nur eintägigen Beobachtung nur ausnahmsweise und natürlich nur einmal seiner Frau geholfen hätte.
Die obersten Arbeitsrichter aus Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Arbeitgeber dann einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Detektei gegen einen Mitarbeiter hat, wenn der Arbeitgeber aus Anlass eines konkret vorliegenden Verdachtsmoments gegen einen Mitarbeiter eine Detektei mit dessen Beobachtung beauftragt, während der der Mitarbeiter einer vorsätzlichen arbeitsvertragswidrigen Handlung überführt werden kann.
Die dabei entstandenen Detektivkosten müssen nach den Umständen des Falls als notwendig anzusehen sein. Das bedeutet, dass der Detektiveinsatz nicht künstlich aufgebläht werden und endlos fortgeführt werden darf. Die Grenzen der Schadenersatzpflicht richten sich dabei nach den Überwachungsmaßnahmen, die ein normal denkender Mensch analog zu den Gesamtumständen des Falls für erforderlich halten durfte, um den Ermittlungserfolg zu erzielen.
Dabei braucht sich als Arbeitgeber auch keineswegs darauf verweisen zu lassen, dass eine Beobachtung mittels eigener Mitarbeiter möglicherweise kostengünstiger hätte durchgeführt werden können. Vielmehr ist der Arbeitgeber ausdrücklich berechtigt, zur Überwachung Profis, mithin also Detektive einzuschalten.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 20.08.2008, Aktenzeichen: 7 Sa 197/08
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Lesen Sie auch unsere Checkliste zu kranken Mitarbeitern, um Blaumacher zu outen.