Die Kameraüberwachung ist ein wichtiges Instrument einer Detektei zur Sicherung von Erkenntnissen und Erlangung von Beweisen.
Immer wieder kommt es vor, dass sich (strafbare) Handlungen nur durch eine gezielte Kameraüberwachung unter Einsatz von Miniaturkameras beweisen lassen. Insbesondere vor Gericht können Kameraaufzeichnungen eines Vorgangs, z.B. bei Kassendiebstahl oder Sachbeschädigung, als Beweis für die Schuld eines Beklagten dienen. Allerdings kommt es oft gar nicht mehr zu einer Gerichtsverhandlung, wenn der Täter einwandfrei durch eine Kameraüberwachung überführt werden konnte. In einem solchen Fall wird häufig eine außergerichtliche Regelung herbeigeführt, die beiden Parteien viel Zeit und Mühe erspart.
Im innerbetrieblichen Bereich dient die Kameraüberwachung z.B. der temporären Überwachung von Warenlagen oder von Mitarbeitern in Vertrauenspositionen (z.B. Kassierer), wobei nicht die Arbeitsleistung des Mitarbeiters erfasst wird und die Kameraüberwachung nur bei konkretem Tatverdacht zum Nachweis von schweren Vergehen eingesetzt wird.
Im privaten Sektor wird eine Kameraüberwachung oft bei Sachbeschädigung oder Diebstahl, z.B. durch Hilfen im Haushalt, eingesetzt. Auch hier gilt, dass eine Kameraüberwachung nur bei konkretem Tatverdacht genutzt wird.
Die private Kameraüberwachung öffentlich zugänglicher Orte wird in Deutschland durch § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Demnach ist die Videoüberwachung nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder anderer berechtigter Interessen erforderlich ist.
Zweckbindung, Datensparsamkeit und Transparenz sind wesentlichen Aspekte des Datenschutzes und werden in diesem Gesetz behandelt.
§ 6b Bundesdatenschutzgesetz
Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen:
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte
Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass
schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und
öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung
entgegenstehen.
Gibt es auch bei Ihnen Unregelmäßigkeiten? Brauchen Sie zur Beweissicherung eine Kameraüberwachung? Wir machen das für Sie. Für Ihre Beratung kontaktieren Sie:
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